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BGB § 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek

BGB § 1175 Verzicht auf die Gesamthypothek

[ Auszug: (1) Verzichtet der Gläubiger auf die Gesamthypothek, so fällt sie den Eigentümern der belasteten Grundstücke gemeinschaftlich zu; die Vorschriften des § 1172  ... ]